Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern


Eingliederungszuschüsse

Arbeitgeber können Ein­glie­derungs­zuschüsse er­halten, wenn sie Arbeit­nehmer mit Ver­mitt­lungs­hemmnissen ein­stellen, deren Ver­mitt­lung wegen in ihrer Person lie­gen­der Umstände er­schwert ist. Des Weiteren können für schwer be­hinderte Menschen im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buch­staben a-d des SGB IX Ein­gliede­rungs­zu­schüsse er­bracht werden.

 

Wieviel?

Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Um­fang der Minder­leistung des Ar­beit­nehmers und den je­wei­ligen Ein­glie­derungs­er­forder­nissen.

DekorationDer Zu­schuss kann bis zu 50 Prozent des be­rück­sichti­gungs­fähigen Arbeits­entgelts und bis zu einer Dauer von zwölf Monaten um min­destens zehn Prozent­punkte jährlich zu ver­mindern.

Für Arbeit­nehmer, die das 50. Lebens­jahr voll­endet haben, kann der Zu­schuss bis zu einer Dauer von 24 Monaten ge­leistet werden. Der Zu­schuss ist nach Ab­lauf von zwölf Monaten um min­destens zehn Prozent­punkte jährlich zu ver­mindern.
Die Zu­schüsse be­ziehen sich auf die regel­mäßig ge­zahlten Arbeits­entgelte, soweit sie die tarif­lichen Arbeits­entgelte oder, wenn eine tarif­liche Rege­lung nicht be­steht, die für ver­gleich­bare Tätig­keiten orts­üblichen Arbeits­ent­gelte nicht über­steigen und soweit sie nicht höher sind als die Bei­trags­be­messungs­grenze in der Arbeits­förde­rung. Auch der pau­schalierte An­teil des Arbeit­gebers am Gesamt­sozial­ver­sicherungs­beitrag (20 Prozent des Arbeits­entgelts nach Satz 1) wird in die Be­rechnung des Zu­schusses ein­be­zogen.

Arbeits­entgelt, das einmal ge­zahlt wird, kann nicht berück­sichtigt werden (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachts­geld).

 

Wer?

Arbeit­geber, die Arbeit­nehmer mit Ver­mittlungs­hemmnissen ein­stellen, können Ein­gliede­rungs­zuschüsse er­halten.

Über die aktuellen Förde­rungs­vor­aus­setzungen in­formiert das Job­center Kreis Plön.