Arbeitsgelegenheiten
Laut § 16 Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (also auch Arbeitsgelegenheiten) erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Dabei sind die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsbeziehern zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Arbeitsgelegenheiten bieten die Möglichkeit, mit Hilfe eines kreativen und passgenauen lokalen Angebotes an öffentlich geförderter Beschäftigung, bewährte und neue Wege im Hinblick auf die Sozial- und Erwerbsintegration von Langzeitarbeitslosen sowie die gleichzeitige Minderung offensichtlicher gesellschaftlicher Problemlagen zu gehen. Arbeitsgelegenheiten sollen Langzeitarbeitslose - zumindest schrittweise - wieder an den ersten Arbeitsmarkt heranführen.
Mit Arbeitsgelegenheiten werden daher unter anderem folgende wesentliche Ziele verfolgt:
- Erhalt und Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit und Motivation,
- Schrittweise Steigerung der individuellen Belastbarkeit und Produktivität,
- Verbesserung des Bewerbungsauftritts.
Arbeitsgelegenheiten sind zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Beschäftigungsmöglichkeiten, das heißt, dass diese Tätigkeiten ansonsten nicht, oder nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt ausgeführt werden können (Zusätzlichkeit) und das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient (öffentliches Interesse).
Arbeitsgelegenheiten werden zielgruppenspezifisch und individuell ausgerichtet. Sie können unterschiedlich konzipiert werden (individuelle Dauer, mit und ohne Qualifizierungsanteil). Es können, soweit erforderlich zu geeigneten Maßnahmen weitere berufsbildende Qualifizierungsmodule herangezogen werden (die Möglichkeiten der Förderung im Rahmen der Instrumente der beruflichen Weiterbildung bleiben davon unberührt).
Die Qualifizierung kann auch zu Teilen im Rahmen eines Praktikums verwirklicht werden. Es besteht die Möglichkeit Qualifizierungsanteile in der Zuweisungszeit zu blocken. Bei der Ausgestaltung von Maßnahmen für Jugendliche (U25) ist zu berücksichtigen, dass dieser Personenkreis vorrangig an eine Ausbildung herangeführt werden soll. Wenn Jugendliche ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung, Qualifizierung oder Arbeit vermittelt werden können, sollen die Arbeitsgelegenheiten so gestaltet werden, dass sie auch zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Jugendlichen beiträgt, die für das Berufsleben von Nutzen sind.
Absolute Bedingungen für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
Sie müssen im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten und nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Im Rahmen von zumutbaren, nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (im sogenannten Sozialrechtsverhältnis) können von Maßnahmeträgern im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten (Zusatzjobs) geschaffen werden. Während der Teilnahme erhält der erwerbsfähige Leistungsbezieher zuzüglich zum Bürgergeld eine angemessene Mehraufwandsentschädigung.
Die Krankenversicherung des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers ist im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sicherung des Lebensunterhalts) gewährleistet.
Mit dieser flexibel einsetzbaren Konstruktion sind bei den Zusatzjobs auch sämtliche Teilzeitvarianten möglich.
Die Ausgestaltung der Zusatzjobs ist auf die individuellen Erfordernisse der Leistungsempfänger abzustimmen. Daher soll der Handlungsspielraum der lokalen Ebene nicht durch zentrale Vorgaben eingeschränkt werden. Ebenso verbieten sich schematische und generelle Festlegungen, um das Ziel eines jederzeit möglichen überwechselns in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu beeinträchtigen. Allerdings ist klar, dass Arbeitsuchende nicht dauerhaft in Zusatzjobs beschäftigt werden dürfen.
Personenkreis
In Arbeitsgelegenheiten können nur Berechtigte nach § 7 SGB II beschäftigt / gefördert werden (erwerbsfähige Leistungsbezieher zwischen 15 und 64 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben).
Träger von Maßnahmen:
Öffentlich-rechtliche, private gemeinnützige und sonstige Träger. Sonstige Träger (natürliche Personen, Personengesellschaften usw.) können nur gefördert werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Arbeiten deutlich größer ist als das Eigeninteresse des Trägers.
Zuweisung und Dauer:
Die Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten ist unmittelbar mit den Eingliederungsvereinbarungen, die mit den erwerbsfähigen Leistungsbezieher abgeschlossen werden, verbunden. Die Zuweisungsdauer wird individuell mit dem persönlichen Ansprechpartner vereinbart.
Beschäftigungs- / Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt maximal 30 Stunden pro Woche. Die Leistungsbezieher sind während der Zeit in einer Arbeitsgelegenheit angehalten, ihre Eigenbemühungen zum Einstieg / Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt fortzusetzen.