Arbeitsgelegenheiten


DekorationLaut § 16 Absatz 3 Satz 2 Sozial­gesetz­buch Zweites Buch (SGB II), können Leis­tungen zur Ein­gliede­rung in Ar­beit (also auch Arbeits­gelegen­heiten) er­bracht werden, soweit sie zur Ver­mei­dung oder Be­seiti­gung, Ver­kür­zung oder Ver­minde­rung der Hilfe­be­dürftig­keit für die Ein­gliede­rung er­forder­lich sind. Dabei sind die Eig­nung, die indi­vi­duelle Lebens­situa­tion, ins­beson­dere die fa­miliäre Situa­tion, die vor­aus­sichtliche Dauer der Hilfe­be­dürftig­keit und die Dauer­haftig­keit der Ein­gliede­rung der er­werbs­fähigen Leis­tungs­be­ziehern zu be­rücksich­tigen. Vor­rangig sollen Maß­nahmen ein­ge­setzt werden, die die un­mittel­bare Auf­nahme einer Er­werbs­tätig­keit er­mög­lichen. Bei der Leis­tungs­er­bringung sind die Grund­sätze von Wirt­schaft­lichkeit und Spar­sam­keit zu be­achten.

Arbeits­gelegen­heiten bieten die Mög­lich­keit, mit Hilfe eines krea­tiven und pass­ge­nauen lokalen An­gebotes an öffent­lich ge­för­derter Be­schäfti­gung, be­währte und neue Wege im Hin­blick auf die Sozial- und Er­werbs­inte­gration von Lang­zeit­arbeits­losen sowie die gleich­zei­tige Min­derung offen­sicht­licher ge­sell­schaft­licher Pro­blem­lagen zu gehen. Ar­beits­ge­legen­heiten sollen Lang­zeit­arbeits­lose - zu­mindest schritt­weise - wieder an den ersten Arbeits­markt heran­führen.


Mit Arbeits­gelegen­hei­ten werden daher unter an­derem fol­gen­de wesent­liche Ziele ver­folgt:

  • Erhalt und Wiederherstellung der Be­schäftigungs­fähi­gkeit und Moti­vation,
  • Schrittweise Steigerung der indi­vi­duellen Be­last­bar­keit und Pro­duktivi­tät,
  • Ver­besse­rung des Be­wer­bungs­auf­tritts.

Arbeits­gelegen­heiten sind zu­sätz­liche und im öffent­lichen Inte­resse lie­gende Be­schäfti­gungs­möglich­keiten, das heißt, dass diese Tätig­keiten an­sonsten nicht, oder nicht in diesem Um­fang oder nicht zu diesem Zeit­punkt aus­ge­führt werden können (Zu­sätzlich­keit) und das Arbeits­er­gebnis der All­ge­meinheit dient (öffent­liches Inte­resse).

Arbeits­gelegen­heiten werden ziel­gruppen­spezifisch und in­divi­duell aus­ge­richtet. Sie können unter­schied­lich konzi­piert werden (in­di­viduelle Dauer, mit und ohne Quali­fizierungs­an­teil). Es können, soweit er­forder­lich zu ge­eigneten Maß­nahmen weitere berufs­bilden­de Quali­fi­zierungs­module heran­ge­zogen werden (die Mög­lich­keiten der För­de­rung im Rahmen der In­stru­mente der be­ruf­lichen Weiter­bil­dung bleiben davon un­be­rührt).

Die Quali­fizie­rung kann auch zu Teilen im Rahmen eines Prakti­kums ver­wirk­licht werden. Es be­steht die Mög­lich­keit Quali­fizie­rungs­an­teile in der Zu­weisungs­zeit zu blocken. Bei der Aus­ge­staltung von Maß­nahmen für Jugend­liche (U25) ist zu be­rück­sich­tigen, dass dieser Per­sonen­kreis vor­rangig an eine Aus­bildung heran­ge­führt werden soll. Wenn Jugend­liche ohne Be­rufs­ab­schluss nicht in eine Aus­bildung, Quali­fi­zie­rung oder Ar­beit ver­mit­telt werden können, sollen die Arbeits­gelegen­heiten so ge­staltet werden, dass sie auch zur Ver­besserung der Kennt­nisse und Fähig­keiten des je­wei­ligen Jugend­lichen bei­trägt, die für das Berufs­leben von Nutzen sind.


Absolute Bedingungen für Arbeits­gelegen­heiten mit Mehr­auf­wands­ent­schädi­gung

DekorationSie müssen im öffent­lichen Inte­resse liegende, zu­sätz­liche Arbeiten und nicht sozial­ver­sicherungs­pflich­tige Be­schäfti­gung sein. Im Rahmen von zu­mut­baren, nicht so­zial­ver­sicherungs­pflich­tigen Be­schäfti­gungen (im so­ge­nannten Sozial­rechts­ver­hältnis) können von Maß­nahme­trägern im öffent­lichen Inte­resse lie­gende, zu­sätz­liche Arbeits­ge­legen­heiten (Zusatz­jobs) ge­schaffen werden. Wäh­rend der Teil­nahme er­hält der er­werbs­fähige Leis­tungs­bezieher zu­züg­lich zum Bürger­geld eine an­ge­messene Mehr­auf­wands­entschädi­gung.

Die Kranken­ver­sicherung des er­werbs­fähigen Leis­tungs­be­ziehers ist im Rahmen der Weiter­zahl­ung der Grund­siche­rung für Arbeit­suchende (Siche­rung des Lebens­unter­halts) ge­währ­leistet.

Mit dieser flexibel ein­setz­baren Kons­truk­tion sind bei den Zu­satz­jobs auch sämt­liche Teil­zeit­varian­ten mög­lich.

Die Aus­ge­stal­tung der Zu­satz­jobs ist auf die indi­vi­duellen Er­forder­nisse der Leis­tungs­em­pfänger ab­zu­stimmen. Daher soll der Handlungs­spiel­raum der lokalen Ebene nicht durch zen­trale Vor­gaben ein­ge­schränkt werden. Eben­so ver­bieten sich sche­matische und gene­relle Fest­le­gungen, um das Ziel eines jeder­zeit mög­lichen über­wechselns in den all­ge­meinen Arbeits­markt nicht zu be­ein­träch­tigen. Aller­dings ist klar, dass Arbeit­suchen­de nicht dauer­haft in Zusatz­jobs be­schäftigt werden dürfen.

Personenkreis

In Arbeits­gelegen­heiten können nur Be­rech­tigte nach § 7 SGB II be­schäf­tigt / ge­för­dert werden (er­werbs­fähige Leis­tungs­be­zieher zwischen 15 und 64 Jahren, die ihren ge­wöhn­lichen Auf­ent­halt in Deutsch­land haben).

Träger von Maß­nahmen:

Öffent­lich-recht­liche, private ge­mein­nützige und sons­tige Träger. Sons­tige Träger (na­tür­liche Per­sonen, Per­sonen­gesell­schaften usw.) können nur ge­för­dert werden, wenn das öffent­liche Inte­resse an der Durch­führung der Ar­beiten deut­lich größer ist als das Eigen­inte­resse des Trägers.

Zu­weisung und Dauer:

Die Ums­etzung von Arbeits­ge­legen­heiten ist un­mittel­bar mit den Ein­gliede­rungs­ver­ein­barungen, die mit den er­werbs­fähigen Leis­tungs­be­zieher ab­ge­schlossen werden, ver­bunden. Die Zu­weisungs­dauer wird indi­vi­duell mit dem per­sön­lichen An­sprech­partner ver­einbart.

Beschäftigungs- / Arbeitszeit

Die Arbeits­zeit beträgt maximal 30 Stunden pro Woche. Die Leis­tungs­be­zieher sind wäh­rend der Zeit in einer Ar­beits­gelegen­heit an­ge­halten, ihre Eigen­be­mühungen zum Ein­stieg / Wieder­ein­stieg in den Ar­beits­markt fort­zu­setzen.