Rehabilitation
Rehabilitationsträger sind verpflichtet barrierefreie und geeignete Informationsangebote im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zum Beispiel zu den Themen
- Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
- die Möglichkeit der Leistungsausführung als persönliches Budget,
- das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
- Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach §32 SGB IX
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, so dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragsstellung durch den Leistungsberechtigten hingewirkt wird.
Gemäß § 12 Abs. 2 SGB IX gilt dies auch für Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Abs. 3 SGB IX. Das Jobcenter Kreis Plön nutzt hierbei die Möglichkeit nach §12 Abs. 3 Satz 2 SGB IX auf die Informationsangebote der Bundesagentur für Arbeit zurückzugreifen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte daher an das Rehabilitations- und Schwerbehinderten-Team der Agentur für Arbeit, erreichbar unter folgender Mailadresse:
Kiel.Ansprechstelle-Rehabilitation@arbeitsagentur.de
Bei Bedarf wird, für einen datenschutzkonformen Austausch Ihres Belanges zur Klärung, Sorge getragen werden.